Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Forumtheater inszene e.V.
  2. Er hat den Sitz in Ruppichteroth.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist:
    1. die Förderung von Kunst und Kultur
    2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements.
  2. Zu gesellschaftlich relevanten Themen werden dialogfördernde Theater- und Kulturprojekte geplant und durchgeführt. Diese können die Entwicklung von Theaterstücken sein, die auf einer eingehenden Recherche basieren und mit professionellen Schauspielern im Zusammenspiel mit dem Ziel-Publikum aufgeführt werden. Diese Zielgruppe ist jeweils eine Gruppe von Betroffenen, Interessenverbände, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Gemeinden oder an der Thematik Interessierter. Ebenso können die Theater – und Kul- turprojekte mit Laien (Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern) durchgeführt werden, die durch die Theaterarbeit einen tieferen Einblick und eine Auseinandersetzung mit der Thematik erfahren und ihr Lösungspotential erweitern.
  3. Die Theater- und Kulturprojekte fördern das Verständnis verschiedener Sichtweise und regen zur Lösungssuche für gesellschaftliche Probleme wie z.B. den interkulturellen und interreligiösen Dialog und die Armutsentwicklung an. Benachteiligte Bevölkerungsgruppen werden ermutigt, sich zu äußern und ihre Anliegen zu konkretisieren.
  4. Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an ande- ren Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder über- nehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landes- verband Nordrhein-Westfalen e.V. an und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.
Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversamm- lung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bezie- hungsweise Stellungnahme gegeben werden.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
    b) Aufgaben des Vereins
    c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    d) Beteiligung an Gesellschaften
    e) Aufnahme von Darlehen ab Euro 10.000€
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
    g) Satzungsänderungen
    h) Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner- kannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen zum Vorstand erfolgen als Listenwahl. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die mehr Stimmen auf sich vereinigen als die Mitbewerberinnen und Mitbewerber

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: alle drei Vorstandsmitglieder. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Aufstellen von Jahresvoranschlag und Jahresrechnung
    b) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
    c) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
  7. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  8. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4x statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  11. Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 75% Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hin- gewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs- änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.